Gründung der freiwilligen Feuerwehr

Im Jahr 1872 gab es erste Initiativen aus der Bürgerschaft zur Gründung einer freiwilligen Feuerwehr für Balve. Dem ging ein verheerender Brand im Jahr 1871 voraus, über dessen Ort und Ursachen hier nicht berichtet wird. Man wollte aber Konsequenzen für die Zukunft ziehen und klare Strukturen aufbauen, weil die Organisation der Löschmaßnahmen offenbar völlig chaotisch war.

Dazu wurde ein Antrag zur Gründung an die Regierung in Arnsberg gestellt mit dem Ziel, einen Verein mit demokratischer Verfassung aufzubauen. Dem lag wohl die Erkenntnis zugrunde, dass der Bürger sich nicht alleine auf die Obrigkeit berufen und verlassen konnte, sondern vielmehr sein Schicksal selbst in die Hand nehmen sollte. Die ersten freiwilligen Feuerwehren in Deutschland entstanden in der Zeit der Bürgerlichen Revolution um das Jahr 1848 (vgl. WP:Geschichte der Feuerwehr).

Gegen die Vorstellungen der Gemeindevertretung argumentierte der Amtmann Schlüter, dass dies nicht erforderlich sei und durch eine solche Organisation der Feuerpolizei die besten Kräfte der Stadt entzogen würden. Wie der Antrag der Balver letzlich vom Landrat beschieden wurde, ist hier nicht dokumentiert. Es sollte aber offenbar noch 50 Jahre dauern, bis die Freiwillige Feuerwehr in Balve tatsächlich gegründet wurde, zum Wohle der Stadt.

Adalbert Allhoff-Cramer


Stadtarchiv Akte A BA 1025: Freiwillige Feuerwehr

Datum des Berichts: Vermutlich November 1871

Autor: Gemeindevorsteher Schulte

Es lässt sich nicht verkennen, daß

bei den zuletzt unter dem 23. September

hier ausgebrochenen Brande verschiedene

Übelstände zu Tage getreten sind,

deren Beseitigung nicht bloß wünschens-

werth, sondern als nothwendig erkannt

werden muss. Der Mangel vorheriger

Organisation stellte sich auch eindeutig

heraus:

Zunächst wurden die Mobilien

aus den in Brand stehenden Häusern

allerwärts hin verschleppt und mußten

später durch die Eígenthümer

wieder zusammengeführt werden. Leute,

die sich als durchaus untauglich und unprak-

tisch bei den Rettungsfunctionen erwiesen,

liefen immer(?) durcheinander. Woher am

leichtesten Wasser herbeigeschafft

werden konnte, wußte augenblicklich

niemand sofort zu bestimmen, und erst

nach und nach wurde es mit vieler

Mühe ermöglicht, einigermaßen Ordnung in

den Reihen herzustellen. Das Feuer brannte(?)

von 1/2 7 Uhr Abends die Nacht hindurch und

war folgenden Tages noch nicht ganz be-

wältigt. Schon auf Mitternacht zogen sich

die Löschmannschaften mehr und mehr vom

Brandplatze zurück. Schließlich blieben nur

15 höchstens 20 Leute anwesend, wo die

Gefahr noch keineswegs beseitigt war,

und dank der herrschenden Windstille

nicht weiter um sich griffen. Diese wenigen

Mannschaften, die stand gehalten hatten,

lag es schließlich ob, die Löscharbeiten alleine

zu besorgen. Einige von ihnen waren auf

dem Dach der von dem Feuer ergriffenen

Häuser dringend nöthig, und die wenigen

Übrigen hatten mit außerordentlichen

Anstrengungen nicht bloß zunächst die

Füllung der Spritzen mit Wasser zu besorgen,

sondern … auch die Handhabung der

Spritzen, die Wasserschläuche und sonstigen Rettungs-

gegenstände allein zu meistern.

Wegen(?) dieser und auch anderer Übelstände,

die der Unterzeichnete anführen

könnte, kann er es nur als dringend

gebotene Pflicht erachten, den Wünschen

aller gutgesinnten Bürger hier entgegen zu

kommen, daß schleunigst Einrichtungen

getroffen werden, wodurch eine Wieder-

holung diesartiger Mißstände beseitigt

wird. Er glaubt, daß dieses am

Zweckmäßigsten für den hiesigen Ort durch

Einführung einer freiwilligen Feuerwehr

erreicht werden kann. Zu Führern der

Feuerwehr werden die Einflußreichsten unter

den Bürgern ganz gewiß gewählt werden,

und unterliegt es keinem Zweifel, daß

die einem solchen Führer zugegebene(?) Leute

bei Bränden ihre Sachen bis auf´s Äußerste

festhalten und wird doch ein umsichtiger

Führer hier auch Ablösungen vornehmen

vornehmen lassen und dafür Sorge

tragen, daß die Leute bei an-

dauerndem Brande nicht fortwährend

überlastet(?) werden, ohne daß die Löschung

irgendwie hierunter leidet, daß vielmehr

durch eine solche Rücksichtnahme viel mehr

wird geleistet werden. Daß die Ordnung

eine Musterhafte ist, das hat sich

bekanntermaßen überall da herausgestellt,

wo man diesartige Einrichtungen geschaffen

hat, und wohl nichts kann auch zum

raschen Herbeieilen und raschen Handeln an-

spornen, als der gegenseitige Eifer, welcher

durch ein solches Institut geweckt wird.

Weil die hiesige Gemeinde-Vertre-

tung die Angelegenheit in die Hand

genommen hat, so wird diese auch Sorge

dafür tragen, daß die Feuerwehr-

Mannschaften diejenigen Sachen bekommen,

zu welchen die Einzelnen am geeignet-

sten sind. Denn Führer werden es sich

angelegen sein lassen, daß sich die

Löschgeräthschaften fortwährend in gutem,

brauchbarem Zustande befinden und sich

jeder Zeit genügend darüber orientiert halten

und in welcher Weise bei vorhandenem Brande

im Orth an dieser oder jener Stelle, am

bequemsten sofort das nöthige Wasser

für die Spritzen herbeigeschafft werden kann, die

Leute am geeignetsten aufgestellt werden, u.s.w.

           Man mag einwenden können, 

anstelle einer Freiwilligen Feuerwehr genüge

es vollständig, wenn Einrichtungen nach

Vorschrift der Provinzial-Feuer-Polizei Ordnung

geschaffen würden. Diesem steht jedoch so

Manches entgegen, daß man bei näherer

Untersuchung der Einwürfe bald zur Über-

zeugung gelangen muß, wie wenig …

dieselbe ist. Will man die Leute, welche

die schweren Arbeiten beim Brande zu ver-

richten haben, vorher bestimmen, ihnen ihren Posten

vorher ohne Weiteres anweisen, so hat man

sich doch vor Allem die Frage zu stellen: “Werden

diese Leute dann auch rasch, eifrig und ausdauernd

die ihnen zugewiesenen Posten einnehmen …

oder wird vielmehr …………………

………………………………………..

näher auf die Angelegenheit ein, wie

es von mir in der Anlage(?) geschehen ist,

so läßt sich nicht bestreiten, daß am Meisten

jedenfalls bei angehendem Brande durch

ein freiwilliges Feuerwehr-Corps geleistet

werden wird. Ich meinestheils mag nun

nicht länger die Verantwortung tragen, ein

an sich lobenswerthes allgemeines Bestreben

der hiesigen Bürgerschaft länger hinzustellen,

Glauben Sie den ……. durch

die Gemeinde-Vertretung genehmigten Statuten

nachträglich Ihre Genehmigung ertheilen zu

können, so bitte ich um schleunigst gefällige

Rückäußerung, da ich …. …..

……………..eines Fare niente in dieser

Sache nicht länger unterstellt sein mag.

Balve 12. Juli 1872

Die Einführung einer

freiwilligen Feuerwehr

zu Balve betreffend

An die Königliche Regierung

Arnsberg

Bei dem unterm 23. Sept, v.J. aus-

gebrochenen Brande sind verschiedene Übelstände in

Bezug auf die Handhabung des Löschwassers zu Tage

getreten, deren Beseitigung für allgemein als durchaus

nothwendig erkannt wird.

Der Mangel vorheriger Organisation war überall

wahrzunehmen, Die Mobilien aus den in Flammen

stehenden Häusern wurden allerwärts hin verschleppt.

Nur nach und nach erst ließ es sich ermöglichen,

die Reihen zum Heranbringen von Wasser herzustellen,

und einigermaßen Ordnung hineinzubringen. Das

Feuer wüthete von ½ 9 Uhr Abends an, die Nacht hindurch

und war folgenden Tages noch nicht ganz bewältigt.

Nach Mitternacht zogen sich viele Leute ermüdet

zurück, und diejenigen, welche Stand hielten, hatten

mit den größten Schwierigkeiten zu kämpfen, um

weiteren Schaden zu verhüten.

Die Beseitigung dieser und anderer Unordnungen, die

ich anführen könnte, werden in Zukunft, wenn eine

Feuerbrunst ausbrechen sollte, ganz gewiß vermieden

werden, wenn dem Bestreben der hiesigen Bürgerschaft

bessere Vorkehrungen zu treffen, entsprochen wird.

Dem Herrn Amtmann Schlüter habe ich bereits

unterm 20. November v.J. eine ausführliche Darstellung

über die Zweckmäßigkeit der Einführung einer frei-

willigen Feuerwehr angekündigt, weil derselbe

den entworfenen, durch die hiesige Gemeindevertretung

genehmigten Statuten seine Genehmigung versagte. Auch

blieb es wenigen überlassen, die auch …

… zu kämpfen hatten, weitere …

von ….., daß eine

solche Einrichtung hier getroffen werde.

Ich übersandte demselben unterm 13.ten

Dezb v.J.die in Abschrift anliegende Eingabe

an den Königlichen Herrn Landrath von Lilien,

mit dem Ersuchen, solche unter Beischluß den früher über-

gebenen Statuten appedieren(?) zu lassen. Der Herr

Landrath wird dieselben der Königlichen Regierung

zur Genehmigung vorgelegt haben, und bitte

ich daher hochgeneigtest die Genehmigung

erteilen zu wollen.

Schulte, Vorsteher

Balve den 29. July 1872

Auf das gefällige Schreiben vom 28. d.Mts.

theile ich Ihnen ergebenst, daß ich die

Organisierung einer städtischen …..

Löschordnung nur als sehr angemessen

und geboten erachte.

Die von dem Herrn Procuristen (?)

Lucas entworfenen Statuten zur Bil-

dung einer freiwilligen Feuerwehr

zeugen von großem Interesse desselben zur

Sache, enthalten auch viel Gutes und ver-

dienen gewiß Anerkennung; dieselben

sind jedoch bei den hiesigen Local-Ver-

hältnissen nicht durchführbar und be-

darf es auch der …. einer

freiwilligen Feuer-Lösch-Gesellschaft

nicht, da für die hiesige Provinz und

speziell für den hiesigen Kreis eine

bestimmte Feuer Lösch Ordnung vorge-

schrieben ist, welche zur Ausführung

gelangen muß.

Nach dem § 68 derselben sollen die zur

Bedienung der Spritzen, zur Herbei-

schaffung der übrigen Feuerlöschge-

räthschaften, zur Heranbringung des

Wassers, zur Rettung von Personen

und Sachen, zur Aufsicht bei den

Sachen etc erforderlichen Mannschaften

und Personen in dem Lokal verband(?)

Kreis ….Ordnungen resp.von

der Ortspolizei Behörde im Voraus

bestimmt werden. Diese Polizei

Bestimmung muß auch in hiesiger Stadt

zur Ausführung gebracht werden und

bin ich gerne bereit, die Vorschläge der Ge-

meinde Vertretung über Besetzung(?) der

verschiedenen Posten resp. Funktionen(?)

entgegen zu nehmen.

Es werden außer den beiden

Spritzenmeistern(?), welche bereits …

und gegen bestimmte Vergütung(?)

angestellt sind, zu ernennen sein.

  1. Spritzenaufseher und zwar …

für die (ausschließlich zum städtischen

Gebrauch bestimmte) Spritze !, sowie

einer bei der (auch für auswärtigen

Gebrauch zu verwendenden) Spritze

und …. für dieselben.

  1. Rohrführer (für jede Spritze minde-

stens zwei Personen) welche den An-

ordnungen der Spritzen Aufseher …

Folge zu geben haben,.

  1. Ordnungsführer (für jede Spritze

mindestens zwei), welche für die …

… der Ordnung im Allgemeinen,

für die Aufstellung, Thätigkeit und

Ablösung der Bedienung der Spritzen

resp. der Druckkammer und für

die Anordnung des zur ….

der Spritze erforderlichen Wasser-

transports zu sorgen haben.

Für die Bedienung der Spritzen …

des vorhandenen …. ohne …

schied zu verwenden sein, da …

bestimmte … resp ….

schiedlich bezeichnen lassen, indem außer

dem …. was bestimmte Coo-

peration resp,. …. meines Wissens

hier nicht …..

  1. Rettungs Aufseher (mindestens 6 Perso-

nen, welche zunächst für die Herbei-

schaffung der Rettungsgeräthe, dann auch

der Lebend…für möglichste Erhaltung

des in Gefahr stehenden Eigenthums,

für Rettung und Transport der Mobilien(?)

zu sorgen haben.

  1. Rettungsleute (mindestens 8 Personen)

welche zunächst in Gemeinschaft mit

den Rettungsaufsehern für Herbei-

schaffung der RettungsGeräthe, dann unter

…. der Rettungs Aufseher die

Rettung selbst der bedrohten Personen

resp, Mobilien(?) nach Möglichkeit zu

bewirken haben.

  1. Für die schleunigste(?) Herbeischaffung

der Spritzen und der … werden

die in der Nähe des Spritzenhauses

wohnenden Hausbesitzer verantwortlich(?)

zu machen sein.

Als Spritzen Aufseher, Ordnungsführer(?)

und Rettungs Aufseher werden sich nur

angesehene, achtbare umsichtige Persönlich-

keiten, als Rohrführer und Rettungsleute

vorzugsweise Handwerker, zu der zuletzt

… Rest fehlt…

Der Amtmann Schlüter

Unterzeichnender erlaubt

sich, von mehreren Seiten

dazu aufgefordert und

von der wohltäthigen

Wirkung der Einrichtung

überzeugt, den

Vertretern der Stadt

Balve einen Entwurf

zur Organisation

einer

freiwilligen städtischen Feuerwehr

vorzulegen.

Er gibt dem Herrn

Amtmann wie der

Gemeinde Vertretung

anheim, denselben zu

prüfen und das, was

nützlich erscheint hin-

zuzufügen, und bittet

dann um Anberaumung

einer Versammlung

von allen Balver

Bürgern, welche

sich für die Sache

interessieren.

Als geeignete

Zeit und Local zu

dieser Versammlung

schlägt derselbe den

ersten Sonntag im

August Nachmittags

4 Uhr in der Knaben-

schule des Herrn Sorett(?)

vor.

Indem ich einer baldigen Rückäußerung

entgegensehe

zeichne mit Hochachtung

Adam(?) Lucas

Satzungen

der

Balver Feuerwehr

  1. Die städtische Feuerwehr bezweckt durch allseitige

technische Behandlung des Feuerlösch- und Rettungswesen dem

allgemeinen Besten der Stadt Balve ihre Kräfte zu leihen und

durch Einsatz(?), Disziplin und Opferwilligkeit der Mitglieder

sich selbst und der Gesamtheit zu nutzen.

  1. Die Feuerwehr bildet ein fest organisiertes Corps

dessen Vorstand aus

1 Hauptmann nebst Stellvertreter

4 Zugführer und 4 Stellvertreter

1 Schrift- und Schatzmeister auf drei Jahre mittelst

Stimmenmehr wählt. Bei Stimmengleichheit….

jährlich im August in

eine auf Kosten der Stadt Balve publizierten
Hauptversammlung wählt.

3 Der Feuerwehr können nur unbescholtene Männer, welche

das zwanzigste Lebensjahr überschritten haben als ordentliche

Mitglieder beitreten. Jüngere Leute können, wenn der Vorstand

sie für brauchbar hält, ebenfalls aufgenommen werden,

haben aber kein Stimmrecht.

4 Jedes Mitglied verpflichtet sich bei seinem Antritt

durch Namensunterschrift auf Manneswort zur

strengsten Haltung der Feuerwehr-Satzungen und

zur militärischen strengsten Disciplin in allen dienstlichen

Angelegenheiten.

5 Die Mitglieder werden je nach Alter und Kräften

nach Ansicht der Vorständler in 4 Züge getheilt

Steiger
Spritzenleute
Wasserleute
Berger

6 Die Züge werden bei zahlreicher Betheiligung wieder in

einzelne Rotten zu 8 Mann abgetheilt,

6 Jeden Zug befehligt der Zugführer und alle zusammen

der Hauptmann.

7 Die Aufgabe der Steiger ist, möglichst schnell zur

Brandstätte zu eilen, dort an den Herd des Feuers zu dringen.,

für umsichtiges Retten der Menschen und Mobiliar zu sorgen

und die Rohrführer der Spritzen zu unterstützen.

8 Die Spritzenleute haben vor allem für Herbeischaffung ihrer

Spritze zu sorgen. Bei dieser Arbeit müssen sie jedoch von allen

anderen Mitgliedern der Feuerwehr mit Ausnahme der Steiger,

welche erst zum Brandplatze eilen, unterstützt werden.

Ihr Zugführer bestimmt dann die Aufstellung der Spritze und

die Arbeit und Ablösung der einzelnen Rotten.

9 Die Wasserleute haben zuerst, wie im vorigen §

angedeutet, für Herbeischaffung der Spritze, dann für

Beibringung der Löscheimer und Herstellung der Rotten

für Anreichung der Wassereimer zu sorgen.

Ihr Zugführer bestimmt die Rotten und es darf keiner

ohne Erlaubnis desselben seinen Platz verlassen.

10 Die Berger, welche sich aus älteren und möglichst

einflussreichen Männern recrutieren, haben die spezielle

Verpflichtung die geretteten Sachen in Obacht zu nehmen,

und sowohl die vom Brande Betroffenen wie die Nachbarn

vor den häufig vorkommenden muthwilligen und unbedachten

Schädigungen zu schützen. Ihr Zugführer bestimmt den

Posten, welchen sie ohne Erlaubnis nicht verlassen dürfen.

11 Der Führer jeder Abtheilung hat Sorge dafür zu tragen,

daß die zu den verschiedenen Verrichtungen vorher

bestimmten Mannschaften die ausbrechende Feuersbrunst

sofort die ihnen zugewiesenen Posten einnehmen und die

Feuerlöschgeräthe jeder Abtheilung sich stets in gutem

brauchbarem Zustande befinden.

12 Wenigstens alle viertel(?) Jahr, wo möglich alle Monate

findet an einem Samstag Nachmittage um 3 Uhr(?)

eine Übung der Feuerwehr statt, und

Bei stattfindenden Uebungen der Feuerwehr sind alle Mitglieder

verpflichtet, wenn keine dringenden Entschuldigungs-

Gründe vorliegen, derselben beizuwohnen, falls keine

Entschuldigungsgründe vorliegen.,

Verspätungen und unmotiviertes (?) Ausbleiben werden

mit 1 bis 5 Groschen Strafe geahndet.

13 Die Feuerwehr versammelt sich bei dieser Gelegenheit

vor dem Rathause

14 Widersetzlichkeiten, Fahrlässigkeit oder Trunkenheit

im Dienste werden nach dem Urtheile des Vorstandes mit

Ausstoßung gestraft.

16 Sollte sich das Feuerwehr-Corps auflösen, sollen

demselben gehörige Geräthe der Stadt Balve als Eigenthum

zufallen.

17 Änderungen in diesen Satzungen können nur nach

Antrag in einer Hauptversammlung vorgenommen werden

und müssen 2/3 der Anwesenden und die Hälfte der

Vorstandsmitglieder für die Änderung stimmen.

18 Zukünftige Beschlüsse der Gemeindevertretung,

die in Bezug auf die Feuerwehr überhaupt, oder wegen

Aenderungen in diesen Satzungen gefaßt werden,

sollen zur Ausführung gelangen

Balve den 8 Oct 1872

Die Gemeinde Verordneten

Cramer
Wilmes

F, Berken

August 1872

In Betreff einer städtischen

Feuerlösch-Ordnung enthält Euer ….

Schreiben vom 29. 7 meiner Ansicht

nach im Allgemeinen dasjenige, was in

Gemäßheit der Provinzial-Feuer-Polizei-

Ordnung, angemessen hier geschaffen

werden kann.

Die Gemeindeverordneten dringen

auf baldige Erledigung dieser Angelegenheit,

wollen jedoch die Bestrebungen des Herrn

Lucas möglichst berücksichtigen. Insofern

solche mit der Feuer-Polizei-Ordnung in

Einklang stehen, wird dies meines Erachtens

geschehen können. Theilen Sie meine

Ansicht, so bitte ich den anliegenden

Entwurf zu einer Feuerlösch-Ordnung,

die in der Hauptsache auf ….

diesbezüglichem vorangegangenem Schreiben

basiert, zu prüfen, und ev. der

Gemeinde-Versammlung zu weiterer

Veranlassung vorlegen zu wollen.

Mit Hochachtung

ergebenst Schulte

An Herrn Amtmann Schlüter

wohlgeboren

Balve den 23. October 1872

In der Anlage habe ich Ihnen die seitens der

Gemeinde-Versammlung genehmigten Statuten der

Balver Feuer-Wehr wieder zugesandt. Die noch-

malige eingehende Prüfung derselben hat meine

Ueberzeugung, welche ich dem Gemeinde-Vorstande

bereits nach Einreichung des Entwurfes derselben

im Juli d. J. in meinem Schreiben vom 29ten Juli

mitgetheilt habe, noch bestärkt, daß die Statuten

in ihrer zeitigen Fassung nicht eine geordnete Lokal-

Feuer-Polizei-Ordnung ersetzen. An Stelle der

letzteren werden dieselben nur dann wirken können,

wenn denselben eine solche der Provinzial- und

Feuer-Polizei-Ordnung entsprechende Fassung

gegeben wird, daß in Betreff der Stellung der

Polizei-Behörde zu der Feuerwehr in keiner Weise

ein Zweifel obwalten kann. Jedes Mißverständniß

in dieser Beziehung würde im Augenblicke der Gefahr

von den unangenehmsten Einwirkungen und

Folgen sein.

Soll jedoch die Feuerwehr neben dem auf Grund

der Provinzial- und Kreis-Feuer-Polizei-Ordnung

durch die Polizei-Behörde resp. den Amtmann zu er-

nennendem Feuer-Lösch-Personal fungieren, so wird

den Statuten ebenfalls eine andere Fassung zu geben

sein, woraus das Verhältniß der Feuerwehr als

einer dasselbe unterstützendes Hilfs-Corps klar ersichtlich sei.

Ich bin indessen der Überzeugung, daß die

Bildung einer Feuerwehr neben dem Feuer-Lösch-

Personal in so einer kleinen Stadt wie Balve nicht

gut möglich ist, da zu Letzterer selbstredend die brauch-

barsten und geeignetsten Kräfte verwendet werden,

und daher der Ersteren das erforderliche Personal

jedenfalls aber solche geeignete Persönlichkeiten fehlen

werden, welche derselben einen soliden beständigen

Halt verleihen können.

Sie wollen daher die Ansicht der Gemeinde-Ver-

tretung darüber hören, in welchem Verhältniß

die Feuerwehr fungieren soll und mir demnächst

die Statuten, nachdem denselben die diesem

Verhältniß entsprechende Fassung gegeben wurde,

wieder zugehen lassen.

Der Amtmann ….

An den Herrn Gemeinde-Vorsteher Schulte

Wohlgeboren hierselbst

Balve den 29. October 1872

Br. m. An den Herrn Gemeinde-Vorsteher Schulte mit dem

Entwurfe zur Lokal-Feuer-Polizei-Ordnung ergebenst zu

remittieren. Die mit voller Tinte eingetragenen Zusätze müssen,

da selbige sich auf die bestehenden Bestimmungen

gründen, in die Lokal-Feuer-Ordnung aufgenommen

werden, wenn dieselbe Genehmigung erhalten soll.

Wünschenswerth ist es, wenn in Betreff der Verpflichtung

der Pferdebesitzer zur Transportierung der Spritze bei

auswärtiger Feuersgefahr etwas Bestimmtes festgestellt

würde: Ob jeder oder bestimmte zu Bezeichnende in der

Nähe des Spritzen-Lokals wohnende Pferdebesitzer zum

Transport verpflichtet sind, sowie auch ob eine Gratifikation

aus der Gemeinde-Kasse dafür geleistet werden

soll und in welcher Höhe.

Demnächst würde es sich auch empfehlen, wenn die

Verpflichtung jedes Hauseigenthümers zur Haltung

und Mitbringung eines mit seinem Namen versehenen

Feuereimers ausgesprochen würde, da sich bei dem

letzten Brande ein großer Mangel hieran heraus

gestellt hat.

Endlich würde es meines Dafürhaltens nicht

unzweckmäßig sein, wenn in der Lokal-Feuer-Ordnung

denjenigen, welche sich durch besonders hervorragende

Hülfeleistungen auszeichnen, eine Belohnung in Geld

in Aussicht gestellt würde.

Der Amtmann ….

An den Herrn Gemeinde-Vorsteher

Schulte

Wohlgeboren zu Balve

Balve, 13. Dez 1872

Die Einführung einer

freiwilligen Feuerwehr

für Balve

Das Bestreben der hiesigen Bürgerschaft, daß Vorkeh-

rungen getroffen werden,wodurch bei ausbrechender

Feuersbrunst ein rascheres geordnetes Verfahren in

Heranbringung der Löschgeräthschaften, eine eiligere

Einstellung der Löschmannschaften auf dem Brandplatze

deren sofortige zweckmäßige Aufstellung, Ordnung

und Aufsicht beim Rettung … herbeigeführt wird,

hat sich als ein Allgemeines bekundet.

Es werden sich daher voraussichtlich die achtbar-

sten Bürger an dieser Einrichtung beteiligen,

deren Zweckmäßigkeit durch die hiesige Gemeinde-

vertreter wiederholt anerkannt ist,

Eu Hochwohlgeboren erlaube ich mir, die unter-

October durch die Gemeinde-Vertreter geneh-
migten Statuten der Feuerwehr mit dem gehorsamsten

Antrage vorzulegen, deren Genehmigung durch die König-

liche Regierung erwirken zu wollen.

Der Vorsteher

gez. Schulte

An

den Königlichen Landrath

Herrn Freiherrn von Lilien

Hochwohlgeboren

Arnsberg